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Steuern : Der Gesundheitsbonus
02.05.2010 00:22 (3933 x gelesen)

Der Gesundheitsbonus
Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern sollen,

Der Gesundheitsbonus
Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern sollen, können zukünftig steuer- und sozialversicherungsfrei geleistet werden.

Gemäß § 3 Nr. 34 EStG wurde bereits rückwirkend zum 01.01.2008 ein neuer Freibetrag für Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Höhe von jährlich EUR 500,00 je Arbeitsnehmer eingeführt, wodurch Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber bezahlten Leistungen nicht mehr als geldwerte Vorteile versteuern müssen.

Das Gesetz beinhaltet auch Barleistungen (Zuschüsse) für externe Kurse, allerdings nicht Beiträge für Sportvereine und Fitnessstudios, es sei denn es werden förderungsfähige Kurse (z. B. Rückenschulungen) durchgeführt.
Insbesondere Arbeitgeber kleinerer oder mittlerer Unternehmen können oftmals nicht in dem Maße wie große Unternehmen eigene Gesundheitsförderungsmaßnahmen durchführen und sind daher auf externe Angebote angewiesen. Voraussetzung für die steuerfreie Bezuschussung externer Maßnahmen ist jedoch, dass die außerbetrieblichen Maßnahmen die geforderten Kriterien erfüllen. Hierüber ist ein entsprechender Nachweis (z. B. Bescheinigung der Krankenkasse des Arbeitnehmers) zu den Lohnunterlagen zu nehmen.

Durch den Steuerfreibetrag sollen Arbeitgeber motiviert werden, betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung für die Mitarbeiter durchzuführen. Steuerbegünstigt sind gesundheitsfördernde Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertung der Krankenkassen, die in § 20 SGB V geregelt sind:

Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (Primärprävention):

 Bewegungsgewohnheiten (Reduzierung von Bewegungsmangel, Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme),

 Ernährung (Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung, Vermeidung und Reduktion von Übergewicht),

 Stressbewältigung und Entspannung (Förderung individueller Kompetenzen und Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken),

 Suchtmittelkonsum (Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol, Reduzierung des Alkoholkonsums).
 Betriebliche Gesundheitsförderung:

 Arbeitsbedingte körperliche Belastungen (Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates),

 Gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (Ausrichtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnisse der Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen),

 Psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung),

 Suchtmittelkonsum (rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz).

Hierbei ist wichtig, dass die Leistungen vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen, da die Trainingsmaßnahmen dazu dienen, Fehlzeiten der Arbeitnehmer (beispielsweise durch Rückenleiden) zu verringern und dadurch die Kosten sowie den Arbeitsablauf günstig zu gestalten (BFH-Urteil vom 04.07.2007). Eine Umwandlung von Arbeitslohn ist nicht zulässig.
Übersteigen die Aufwendungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer den Freibetrag, bleiben Aufwendungen, die im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen steuer- und sozialversicherungsfrei. Gegebenenfalls ist im Einzelfall der betriebliche Anteil im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Sie haben weitere Fragen? Wenden Sie sich direkt an Monika Lyssoudis.



Monika Lyssoudis
Kanzlei Weskott & Lyssoudis
www.WeLy.de



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